Nach langem Zögern und Ringen hat Vaclav Klaus, tschechischer Präsident, am gestrigen Dienstagnachmittag endlich den Lissabonner Vertrag unterschrieben. Damit ratifizierte Tschechien als letztes Land den Lissabonner Vertrag, der somit am 1. Dezember dieses Jahres in Kraft tritt.
Nachdem das tschechische Verfassungsgericht in Brno (Brünn) entschieden hatte, dass der Vertrag von Lissabon nicht im Widerspruch zur tschechischen Verfassung steht, hat Vaclav Klaus sein Wort gehalten und den Vertrag unterschrieben. Das tat der Staatschef jedoch nichtohne mit letzten dramatischen Worten vor den Auswirkungen des EU-Reformvertrages zu warnen: „Tschechien hört mit Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages auf, ein souveräner Staat zu sein."
Pavel Rychetsky, Präsident des Verfassungsgerichts, hatte die Sache ganz anders gesehen. Rychetsky begründete die Ablehnung der Verfassungsklage seitens siebzehn Senatoren damit, dass „die Souveränität nicht in Gefahr ist". Die Übertragung bestimmter Kompetenzen, die aus freiem Willen hervorgehe und unter Beteiligung des Souveräns auf kontrollierte Weise realisiert werde, könne sogar eine Verstärkung der Souveränität in einem Vorgang der integrierten Einheit bedeuten, hob Rychetsky hervor. Eine Spitze in Richtung Klaus konnte sich Rychetsky nicht verkneifen: Dass der Beitritt zur EU eine Übertragung von Rechtsbefugnissen an Brüssel bedeute, sei schon in dem Moment klar gewesen, als Klaus seinerzeit den Antrag für die Mitgliedschaft des Landes in der EU unterzeichnet habe.
Mit dem Urteil des tschechischen Verfassungsgerichts ist die letzte Hürde, die der Unterzeichnung des EU-Reformvertrages durch Klaus noch im Weg stand, genommen worden. Klaus‘ Forderung nach einer Ausnahmeklausel im Lissabonner Vertrag, welche die Tschechische Republik von einer rückwirkenden Anwendung der Charta der Grundrechte auf die Nachkriegskonfiskationen in der Tschechoslowakei ausnimmt, war bereits am vergangen Donnerstag erfüllt worden.
Tschechien wird im selben Zusatzprotokoll wie Polen und England aufgeführt. Darin heißt es sinngemäß, dass Bürger dieser Länder auf Grundlage der Charta keine Rechte einklagen können, die in den nationalen Rechtsordnungen nicht vorgesehen sind. Die Benes-Dekrete, auf deren Grundlage in der damaligen Tschechoslowakei Deutsche und Ungarn nach dem zweiten Weltkrieg vertrieben und enteignet worden waren, können somit nicht von der EU-Grundrechtecharta außer Kraft gesetzt werden. Diese Befürchtung war von den meisten Europarechtlern als unsinnig eingestuft worden, hatte aber politische Brisanz.
Allerdings wird der geänderte Text offiziell dem EU-Reformvertrag erst angefügt werden, wenn dieser - etwa bei der nächsten EU-Erweiterung - erneut geändert werden muss. Mit diesem Kniff wird vermieden, dass der mühsame Ratifizierungsprozess der vergangenen zwei Jahre in allen 27 EU-Staaten neu aufgerollt wird.
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Nun, dass der EU-Reformvertrag bald in Kraft tritt, kann die EU sich weiter auf die Fragen konzentrieren, die bereits in den letzten Wochen eine große Rolle spielten: Wer wird der erste ständige EU-Ratspräsident oder EU-Außenbeauftragter? Beide Ämter wurden mit dem Lissabonner Vertrag neu geschaffen - und jetzt, da er in Kraft getreten ist, wird sich das Personalkarussell vermutlich bald umso heftiger drehen. (jka)