Jede zehnte Minute erreicht das Berliner Sozialgericht eine Klage gegen die rigorosen Bestimmungen von Hartz IV. Mal geht es um die Größe der Wohnung, mal um die Höhe der Bezüge, ein andermal, um einen Antrag eines Hartz IV-Empfängers auf Erstattung von Renovierungskosten oder besonderen Anschaffungen, wie Kühlschränken und Möbel für die eigenen vier Wände. Nun entschied das Frankfurter Sozialgericht in zwei Fällen, dass auch die Kosten für einen Fernseher vom Staat gezahlt werden müssen - nur neu muss das TV-Gerät nicht sein.
Das Gericht entschied in zwei Fällen unabhängig voneinander gegen die zuständigen Behörden, die den jeweiligen ALG II Bezieherinnen die Kosten für einen Fernseher nicht erstatten wollten. Hartz IV müsse für sämtliche Kosten der Erstausstattung einer Wohnung aufkommen und dazu gehöre auch ein Fernseher, argumentierte das Gericht. Da fast 95 Prozent aller Haushalte in der unteren Einkommensgruppe einen Fernseher besäßen, zählen TV-Geräte zum sozialüblichen Standard, der auch Hartz IV-Empfängern zugestanden werden muss.
Die Urteile des Frankfurter Sozialgerichts sind zwar noch nicht rechtskräftig. Damit kann trotz der heutigen Veröffentlichung der Urteile noch einmal Einspruch gegen diese eingelegt werden. Die zuständigen Behörden hatten in ihrer Verteidigung argumentiert, dass ein Fernseher für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig sei. Anders als Möbel oder klassische Haushaltsgeräte wie ein Kühlschrank diene ein Fernseher keinem direkten Nutzen, sondern nur der persönlichen Unterhaltung. Deshalb müssten die Klägerinnen den Betrag für einen Fernseher sich selbst ansparen.
Das Gericht entschied nun für die beiden Klägerinnen und das Recht auf einen Fernseher. Doch eine Einschränkung besteht: Ein neues TV-Gerät muss nicht erstattet werden, stattdessen sei lediglich der Anspruch auf ein gebrauchtes Fernsehgerät zu bejahen sei, weil die Anschaffung gebrauchter Geräte einem sparsamen Verhalten entspreche. (cai)